....Historische Kampfsportschule / die erste und älteste Mittelalter Interessengemeinschaft des 13.Jahrhunderts im Stuttgarter und Esslinger Raum / Historisches Handwerk / Mittelalter Naturgarten / Bogen und Armbrustschiessen / Mittelalterliches Kochen / Germanische und Nordische Bräuche....
Freunde-des-Mittelalters-Württemberg
Historische Kampfsportschule/Mittelalterverein und Historisches Handwerk

Waffengesetz

§ 42 VERBOT DES FÜHRENS VON WAFFEN BEI ÖFFENTLICHEN VERANSTALTUNGEN

(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.
(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn
1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
2. der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann, und
3. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.
...
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden
1. auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden...

§ 1 GEGENSTAND UND ZWECK DES GESETZES, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(2) Waffen sind
1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

KOMMENTAR VON SSK ZU § 1 :

Unserer Meinung nach kann damit alles gemeint sein, vom Bleistift bis zum Kühlschrank, von der Gartenschaufel bis zur Heckenschere.

§ 42A VERBOT DES FÜHRENS VON ANSCHEINSWAFFEN UND BESTIMMTEN TRAGBAREN GEGENSTÄNDEN

(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

KOMMENTAR VON SSK ZU § 42A : 

Auch scharfe Hieb- und Stichwaffen dürfen - nach unserer Meinung nach - verwendet werden, wenn es sich um entweder

  • für Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen handelt oder
  • wenn für das Führen ein berechtigtes Interesse vorliegt, wie zum Beispiel der Brauchtumspflege oder Sport.